NIS-2 für Forschungseinrichtungen
Forschungseinrichtungen zählen zu den weiteren kritischen Sektoren — im Fokus stehen Institute, deren Ergebnisse kommerziell verwertet werden. Forschungsdaten und geistiges Eigentum sind ein bevorzugtes Ziel gezielter Angriffe.
Typische Einrichtungen
- Privatwirtschaftliche Forschungsinstitute
- Auftrags- und Industrieforschung
- Forschungsabteilungen mit eigenständiger Organisation
Was NIS-2 hier bedeutet
Forschungseinrichtungen mit kommerzieller Ausrichtung gelten ab den Größenschwellen (50 Mitarbeitende / 10 Mio. € Umsatz) als wichtige Einrichtung. Hochschulen und rein akademische Einrichtungen sind dagegen grundsätzlich nicht primär erfasst — Details regelt das Umsetzungsgesetz.
Unabhängig von der formalen Einstufung verlangen Förder- und Industriepartner zunehmend Sicherheitsnachweise — Forschungskooperationen sind Lieferketten im Sinne von NIS-2.
Die Größe ist ein erster Anhaltspunkt
Maßgeblich sind Sektor und Unternehmensgröße. Sonderfälle — etwa Betreiber kritischer Anlagen — fallen unabhängig von der Größe darunter.
Grundlage: § 28 BSIG ↗- ab 250 Mitarbeitenden
- oder: Umsatz über 50 Mio. € und Bilanzsumme über 43 Mio. €
- in Sektoren hoher Kritikalität
Zusätzliche Aufsichtsbefugnisse des BSI.
- ab 50 Mitarbeitenden
- oder: Umsatz und Bilanzsumme jeweils über 10 Mio. €
- in allen erfassten Sektoren
Verbindliche Melde- und Sicherheitspflichten.
Häufige Fragen
Hochschulen sind als solche grundsätzlich nicht primär erfasst; im Fokus stehen Forschungseinrichtungen mit kommerzieller Verwertung. Ausgründungen und Institute mit Industrieaufträgen sollten ihre Einordnung prüfen.
Forschungsergebnisse sind wirtschaftlich wertvoll und Angriffe auf Institute nehmen zu. NIS-2 verlangt deshalb auch hier Risikomanagement, Registrierung und Meldewege — bei kommerzieller Ausrichtung ab den Größenschwellen.
