Weiterer kritischer Sektor

NIS-2 für Anbieter digitaler Dienste

Zu den weiteren kritischen Sektoren zählen Anbieter bestimmter digitaler Dienste: Online-Marktplätze, Online-Suchmaschinen und Plattformen für soziale Netzwerke. Gemeint sind die Plattform-Betreiber selbst — nicht jeder Online-Shop.

Typische Einrichtungen

  • Betreiber von Online-Marktplätzen (Vermittlung zwischen Anbietern und Kunden)
  • Anbieter von Online-Suchmaschinen
  • Plattformen für soziale Netzwerke

Was NIS-2 hier bedeutet

Plattform-Anbieter gelten ab 50 Mitarbeitenden oder über 10 Mio. € Umsatz als wichtige Einrichtung. Abzugrenzen ist der eigene Webshop (Verkauf nur eigener Waren): Er ist kein Marktplatz im Sinne von NIS-2.

Für Cloud-, Rechenzentrums- oder DNS-Dienste gilt der strengere Sektor der digitalen Infrastruktur — teils größenunabhängig. Wer beides anbietet, sollte die Zuordnung sauber prüfen lassen.

Die Schwellenwerte

Zwei Kategorien, ein einfaches Prinzip

Maßgeblich sind Sektor und Unternehmensgröße. Sonderfälle — etwa Betreiber kritischer Anlagen — fallen unabhängig von der Größe darunter.

Wesentliche Einrichtung
  • ab 250 Mitarbeitende
  • oder über 50 Mio. € Umsatz
  • in Sektoren hoher Kritikalität

Strengste Pflichten, aktive Aufsicht durch das BSI.

Wichtige Einrichtung
  • ab 50 Mitarbeitende
  • oder über 10 Mio. € Umsatz
  • in allen erfassten Sektoren

Verbindliche Melde- und Sicherheitspflichten.

Häufige Fragen

Nur, wenn Sie Dritten den Verkauf an Kunden ermöglichen (Vermittlungsplattform). Ein Shop, der ausschließlich eigene Waren verkauft, ist kein Online-Marktplatz im Sinne der Richtlinie.

Digitale Infrastruktur (Cloud, Rechenzentren, DNS, TLD) zählt zu den Sektoren hoher Kritikalität — teils mit größenunabhängiger Erfassung. Digitale Dienste (Marktplätze, Suchmaschinen, soziale Netzwerke) sind die zweite Gruppe mit Schwellen-Logik.