NIS-2 für Anbieter digitaler Dienste
Zu den weiteren kritischen Sektoren zählen Anbieter bestimmter digitaler Dienste: Online-Marktplätze, Online-Suchmaschinen und Plattformen für soziale Netzwerke. Gemeint sind die Plattform-Betreiber selbst — nicht jeder Online-Shop.
Typische Einrichtungen
- Betreiber von Online-Marktplätzen (Vermittlung zwischen Anbietern und Kunden)
- Anbieter von Online-Suchmaschinen
- Plattformen für soziale Netzwerke
Was NIS-2 hier bedeutet
Plattform-Anbieter gelten ab 50 Mitarbeitenden oder über 10 Mio. € Umsatz als wichtige Einrichtung. Abzugrenzen ist der eigene Webshop (Verkauf nur eigener Waren): Er ist kein Marktplatz im Sinne von NIS-2.
Für Cloud-, Rechenzentrums- oder DNS-Dienste gilt der strengere Sektor der digitalen Infrastruktur — teils größenunabhängig. Wer beides anbietet, sollte die Zuordnung sauber prüfen lassen.
Zwei Kategorien, ein einfaches Prinzip
Maßgeblich sind Sektor und Unternehmensgröße. Sonderfälle — etwa Betreiber kritischer Anlagen — fallen unabhängig von der Größe darunter.
- ab 250 Mitarbeitende
- oder über 50 Mio. € Umsatz
- in Sektoren hoher Kritikalität
Strengste Pflichten, aktive Aufsicht durch das BSI.
- ab 50 Mitarbeitende
- oder über 10 Mio. € Umsatz
- in allen erfassten Sektoren
Verbindliche Melde- und Sicherheitspflichten.
Häufige Fragen
Nur, wenn Sie Dritten den Verkauf an Kunden ermöglichen (Vermittlungsplattform). Ein Shop, der ausschließlich eigene Waren verkauft, ist kein Online-Marktplatz im Sinne der Richtlinie.
Digitale Infrastruktur (Cloud, Rechenzentren, DNS, TLD) zählt zu den Sektoren hoher Kritikalität — teils mit größenunabhängiger Erfassung. Digitale Dienste (Marktplätze, Suchmaschinen, soziale Netzwerke) sind die zweite Gruppe mit Schwellen-Logik.
