NIS-2 ist in Kraft: Diese Pflichten gelten jetzt

Das NIS2-Umsetzungsgesetz ist seit Dezember 2025 in Kraft. Registrierung beim BSI, Meldepflichten, Risikomanagement — was betroffene Unternehmen jetzt konkret tun müssen.

Die Zeit des Abwartens ist vorbei: Das deutsche NIS2-Umsetzungsgesetz (NIS2UmsuCG) ist seit Dezember 2025 in Kraft. Eine lange Übergangsfrist gibt es nicht mehr — betroffene Unternehmen müssen die Anforderungen erfüllen und sich registrieren. Wer jetzt handelt, vermeidet Zeitdruck und Haftungsrisiken. Das sind die vier zentralen Pflichten. Maßgeblich ist dabei nicht die Richtlinie, sondern das neu gefasste BSI-Gesetz.

Pflicht 1: Sich selbst beim BSI registrieren

Betroffene Einrichtungen müssen sich aktiv beim BSI registrieren — eine automatische Benachrichtigung erfolgt nicht. Die Verantwortung, die eigene Betroffenheit festzustellen und sich zu melden, liegt vollständig beim Unternehmen. Der erste Schritt ist deshalb immer: Betroffenheit klären.

Pflicht 2: Risikomanagement umsetzen (Art. 21)

NIS-2 verlangt technische und organisatorische Mindestmaßnahmen. Dazu gehören unter anderem:

  • Konzepte für Risikoanalyse und Informationssicherheit
  • Bewältigung von Sicherheitsvorfällen (Incident Handling)
  • Business Continuity, Backup-Management und Krisenmanagement
  • Sicherheit in der Lieferkette
  • Sicherheit bei Beschaffung, Entwicklung und Wartung
  • Konzepte zur Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen
  • grundlegende Cyberhygiene und Schulungen
  • Kryptografie und Verschlüsselung
  • Zugriffskontrolle, Asset-Management und Multi-Faktor-Authentifizierung

Pflicht 3: Sicherheitsvorfälle melden

Für erhebliche Sicherheitsvorfälle gilt eine gestaffelte Meldekette an das BSI:

  • innerhalb von 24 Stunden: unverzügliche Erstmeldung (Frühwarnung)
  • innerhalb von 72 Stunden: detailliertere Meldung des Vorfalls
  • innerhalb eines Monats: Abschlussbericht

Diese Fristen sind knapp — die Meldewege sollten vorab definiert und eingeübt sein, nicht erst im Ernstfall.

Pflicht 4: Die Geschäftsleitung steht in der Verantwortung

Die Leitung muss die Risikomanagement-Maßnahmen billigen, ihre Umsetzung überwachen und sich regelmäßig schulen lassen. Cybersicherheit ist damit ausdrücklich Chefsache — mehr dazu in unserem Beitrag zur persönlichen Haftung der Geschäftsleitung.

Was jetzt konkret zu tun ist

  1. Betroffenheit feststellen — Sektor, Größe, Sonderfälle.
  2. Ist-Stand erheben — welche der Art.-21-Maßnahmen sind schon vorhanden?
  3. Lücken schließen — Maßnahmenplan mit klarem Zeitrahmen.
  4. Beim BSI registrieren und Meldeprozesse etablieren.
  5. Geschäftsleitung schulen.

Schritt 1 dauert nur zwei Minuten: Starten Sie den kostenlosen NIS-2-Betroffenheits-Check.

Neben NIS-2 lohnt für digital aufgestellte Unternehmen ein zweiter Blick — auf den EU AI Act: Wer KI einsetzt, sollte prüfen, ob ein System als hochriskant gilt. Das klärt in zwei Minuten der Hochrisiko-KI-Check.

Dieser Beitrag bietet eine erste Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung.